Energieausweis

Gebäudeenergieberatung

Als anerkannter Gebäudeenergieberater im Handwerk stehe ich Ihnen gerne bei allen Fragen rund um die Energieeinsparung zur Verfügung.

Ich erstelle Ihnen ihren Energiepass für Ihr Gebäude oder führe eine komplette Energieberatung speziell für Ihr Gebäude durch.

Der Energieausweis

Der Energieausweis für bestehende Gebäude ist in Deutschland zum 1. Januar 2008 eingeführt worden. Von diesem Termin an muss das Dokument bei Verkauf oder Neuvermietung einer Immobilie vorliegen.

Der Energieausweis soll Immobilienkäufern und Mietern Anhaltspunkte über die Höhe des Energieverbrauchs geben und zugleich Hausbesitzer zu energiesparenden Sanierungsmaßnahmen anhalten.

 

Grundsätzlich gilt:

Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Wohnungen oder Büroeinheiten) neu gebaut, verkauft, vermietet oder verpachtet oder geleast werden, sind ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen.
Wird neu gebaut, hat der Eigentümer bzw. Bauherr Anspruch auf die Vorlage eines Energieausweises, in den übrigen Fällen sind es die potenziellen Käufer oder Mieter.
Bei Modernisierungen muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Arbeiten eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt.
In öffentlichen Gebäuden (z. B. Rathäusern, Arbeitsagenturen, Schulen usw.) mit mehr als 1000 m2 Nutzfläche und mit erheblichem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden.

Varianten

Den Energieausweis gibt es in zwei verschiedenen Varianten:

Als bedarfsorientierten Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs) Energiebedarfsausweis und
als verbrauchsorientierten Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs) Energieverbrauchsausweis.

Der Verbrauchsausweis zeigt nur den reinen Energieverbrauch auf Basis des individuellen Nutzerverhaltens in der Vergangenheit auf.
Der Bedarfsausweis gibt Auskunft über die energetische Beschaffenheit eines Gebäudes und der installierten Heiztechnik.
Es ist daher immer anzuraten Bedarfsausweise zu verlangen.

Welcher Ausweis für welches Gebäude?

Welcher Ausweis verwendet werden kann, richtet sich nach der Art und der Größe, dem Baujahr und der energetischen Qualität des Gebäudes.
Es gelten folgende Regelungen für Wohngebäude:
1.) Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder bis 30.09.2008 errichtet wurden, besteht unbefristet Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis.2.) Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt unabhängig vom Baujahr ebenfalls Wahlfreiheit. 

3.) Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet wurden oder nach dem 30.09.2008 errichtet wurden, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.
Diese Regelungen für Wohngebäude sind ab dem 1. Oktober 2008 verbindlich.
Für die so genannten Nichtwohngebäude (zum Beispiel Bürogebäude, Geschäftshäuser) dürfen nach Wahl des Eigentümers oder Vermieters bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise verwendet werden.

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Das GEG 

(Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze)

Das GEG soll einen Beitrag dazu leisten, die selbst auferlegte Verpflichtung Deutschlands, bis zum Jahr 2005 gegenüber dem Stand von 1990 25% CO2 weniger zu emittieren einzuhalten.

Mit dem GEG wird die Energie-Einsparverordnung (EnEV) abgelöst.

Das GEG ist zum 01. November 2020 in Kraft getreten.

Die wichtigsten Anforderungen des GEG für den Praktiker
in Verbindung mit §97 Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§72 Betriebsverbot für Heizkessel

ab 01.01.1985 nach Ablauf von 30 Jahren eingebaute Feuerstätte (4-400 kW)  
unveränderte Anlage

Ausnahmen:

  • Niedertemperaturkessel,
  • Brennwertkessel,
  • Festbrennstoffkessel,
  • direkt beheizte Warmwasserbereiter,
  • Einzelraumheizer, Küchenherde
  • Wohngebäude mit nicht mehr als 2 WE, eine wird vom Eigentümer selbst bewohnt seit 01.02.2002

§71 Dämmung von Wärmeverteilungs- und Wasserrohren

Eigentümer von Gebäuden müssen bei heizungstechnischen Anlagen ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Wasserleitungen sowie Armaturen die sich in nicht beheizten Räumen befinden dämmen.

§57 Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

1.) Beim Austausch von energetisch hochwertiger Anlagentechnik in Gebäuden nach EnEV darf zukünftig keine Technik zum Einsatz kommen, die zu ungünstigeren Rechenwerten führen würde. z. B. Austausch eines Brennwertkessels gegen einen Niedertemperaturkessel

2.) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen sind betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. (Beispiel: Wurde ein Gebäude mit einer Lüftung mit Wärmerückgewinnung ausgerüstet, so ist diese betriebsbereit zu halten. Entschließt sich der Eigentümer die Lüftungsanlage stillzulegen, so muss für Ersatz gesorgt werden z. B. solarthermische Anlage zur Trinkwassererwärmung)

3.) Heizungsanlagen, Warmwasseranlagen und raumlufttechnische Anlagen sind fachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

§61 Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

1.) Für alle Gebäude müssen die zentralen Steuerungseinrichtungen in der Lage sein elektrische Antriebe der Zentralheizungsanlage ein- und auszuschalten. Damit sollen Möglichkeiten zur Verringerung des Stromverbrauchs erschlossen werden.
Für sämtliche Zentralheizungen einschließlich Etagenheizungen gilt:
Die Regelung kann außentemperaturabhängig oder über eine andere Führungsgröße wie z. B. einen Raumthermostaten geregelt werden. Zusätzlich ist eine zeitabhängige Führungsgröße erforderlich (z. B. Zeitschaltuhr).
Der Kunde bestimmt dabei die Unterbrechungszeiten selbst.

2.) Alle Räume sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur auszustatten (z. B. Thermostatventile). Dies gilt auch für Fußbodenheizungen bei denen rücklauftemperaturgesteuerte Regeleinrichtungen nicht zulässig sind.
Fehlende Thermostatventile an Heizkörpern müssen nachgerüstet werden.

3.) Bei Kesselanlagen von mehr als 25 kW Nennwärmeleistung müssen Umwälzpumpen eingebaut werden deren elektrische Leistungsaufnahme in mind. drei Stufen selbsttätig angepasst wird.

4.) Beim Einbau von Zirkulationspumpen in Warmwasseranlagen können neben der herkömmlichen Zeitschaltung auch andere Führungsgrößen verwendet werden um einen durchgehenden Betrieb zu vermeiden.